Coronakrise: Informationen für Unternehmen zu Hilfen, Krediten, Umsatzsteueränderung, Lockerungen...
Corona-Hilfen
Die Ausbreitung des Coronavirus sowie die beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung stellen auch in unserer Region viele Unternehmen und Selbständige vor große wirtschaftliche Herausforderungen. Als Partner der Region sind wir traditionell mit unseren gewerblichen Kunden eng verbunden und stehen Ihnen auch in diesen herausfordernden Zeiten als verlässlicher Partner zur Seite.
Stand: 18.06.2020
Branchenübergreifende Überbrückungshilfen für Juni bis August kommen
Der Bund stellt kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte Auflagen oder von Schließungen betroffen sind, für Juni bis August 2020 eine weitere Liquiditätshilfe zur Verfügung. Das auf 25 Mrd. Euro veranschlagte Programm will insbesondere solchen Unternehmen eine wichtige Brücke bauen, die trotz schrittweiser Lockerungen weiterhin herbe Umsatzeinbrüche verkraften müssen.
In den vergangenen Wochen haben die Industrie- und Handelskammern gemeinsam mit dem DIHK intensiv an der Diskussion und Erarbeitung dieses Konzeptes mitgewirkt. In zahlreichen Gesprächen mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) konnte das zunächst gar nicht vorgesehene Programm überhaupt erst initiiert werden. Zudem wurde erfolgreich für eine branchenübergreifende Lösung geworben– statt sich, wie von verschiedenen Seiten vorgeschlagen, in Branchenlösungen zu verlieren. Auf Basis dieser Eckpunkte wird das BMWi jetzt mit den Ländern eine Bund-Länder-Vereinbarung zur praktischen Umsetzung erarbeiten.
Stand: 18.06.2020
Corona-Warn-App: Hinweise für Arbeitgeber und Unternehmen
Seit 16.06.2020 steht die Corona-Warn-App zum Download bereit: Die Software soll schnell darüber informieren, ob Menschen Kontakt zu infizierten Personen hatten, und somit Infektionsketten unterbrechen. Arbeitgeber und Unternehmen sollten in Bezug auf die App einige rechtliche Hinweise beachten: So können Arbeitnehmer beispielsweise nicht dazu verpflichtet werden, die App auf Diensthandys zu nutzen, Arbeitnehmern, denen die App ein "erhöhtes Risiko" bescheinigt, müssen nicht vom Dienst befreit werden und die App darf nicht als Zutrittsvoraussetzung für Geschäfte und Einrichtungen genutzt werden.
Stand: 18.06.2020
Änderungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ab 22. Juni
Die Hessische Landesregierung hat weitere Anpassungen der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus verabschiedet
Dies gilt ab dem 22. Juni:.
- Die maximale Teilnehmerzahl von Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie Kulturangeboten, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches beträgt ab 22. Juni 250 Teilnehmer (bisher 100 Teilnehmer). Die bisherigen Hygiene- und Abstandsregelungen sind weiterhin gültig.
- In Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen darf ab Montag 22.6.2020 maximal eine Person je angefangener zugänglicher Grundfläche von 10 Quadratmetern eingelassen werden (bis zum 22.6.: pro 20 Quadratmeter)
- Verkaufsoffene Sonntage sind nur noch nach den Vorgaben des Hessischen Ladenöffnungsgesetztes möglich.
Stand: 18.06.2020
Erleichterung bei Preisangaben: Unbürokratische Umsetzung der befristeten Umsatzsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte möglich
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat das Ziel, dass die Senkung durch den Handel möglichst kostengünstig und unbürokratisch an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden kann. Laut einer Mitteilung des BMWi ist die Änderung von individuellen Preisauszeichnungen im Handel mit Endverbrauchern vom Tisch und wird durch pauschale Rabatte an der Kasse ersetzt. Hierüber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einem Schreiben die für den Vollzug der Preisangabenverordnung zuständigen Preisbehörden der Länder informiert. Die Ausnahme in § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung (d.h. Möglichkeit von pauschalen Rabatten) finde lediglich für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel, keine Anwendung, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der Preisangabenverordnung geregelt.
Stand: 14.04.2020
KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 Prozent abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Die wichtigsten Eckpunkte des KFW-Schnellkredit sind:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
- für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
- Voraussetzung: Sie haben im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt
Ab dem 15.4.2020 können Sie den KFW-Schnellkredfit beantragen.
Unternehmen, die entsprechende Förderkredite für Investitionen und Betriebsmittel in Anspruch nehmen möchten, wenden sich bitte direkt an ihre Hausbank.
Sofortprogramm: 100 Prozent Zuschuss für Beratung zu Wegen aus der Corona-Krise
Corona-Sofortprogramm zum Beratungsprogramm "Förderung unternehmerischen Know-hows"
Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Rahmen des Programms "Förderung unternehmerischen Know-hows" ein Sofortprogramm für kleine und mittlere Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, aufgelegt. Das Sofortprogramm ist am 3. April 2020 in Kraft getreten.
Das Programm "Förderung unternehmerischen Know-hows" ist eine bundesweite Beratungsförderung für kleine und mittlere Unternehmen. Der Zuschuss beträgt für Jung- und Bestandsunternehmen normalerweise 50 Prozent, für Unternehmen in Schwierigkeiten 90 Prozent.
Für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, werden die Beraterkosten bis zu 4 000 Euro zu 100 Prozent bezuschusst. Die Unternehmen müssen nicht in Vorleistung gehen, da der Zuschuss direkt an die Berater ausgezahlt wird.
Die Förderrichtlinie für das Programm wurde entsprechend angepasst. Unter anderem wurden folgende Änderungen beschlossen:
- Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss für eine Beratungsleistung in Höhe von 100 Prozent, maximal jedoch 4 000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).
- Es können von betroffenen Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden.
- Der Zuschuss wird vom BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Die antragsberechtigten Unternehmen werden daher von einer Vorfinanzierung der Beratungskosten entlastet.
- Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor Antragstellung führen.
- Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die IHK ist Regionalpartner und informiert ihre Mitgliedsunternehmen über den Ablauf des Förderprogramms.
Informationen zu Beratungsförderungen (IHK Nürnberg)
Merkblatt des BAFA zum Sofortprogramm für vom Corona-Virus betroffene Unternehmen
Stand: 03.04.2020
- Wir haben schlanke Prozesse, um in Ihrem Sinne schnelle Entscheidungen zu treffen.
- Wir stellen uns unserer regionalen Verantwortung und stimmen bei allen vertretbaren Fällen unbürokratisch einer notwendigen Tilgungsaussetzung zu.
- Wir stellen notwendige Liquidität in Form von Überbrückungskrediten oder Linienerhöhungen bei allen vertretbaren Fällen zur Verfügung.
- Wir binden aktiv mögliche Liquiditätshilfeprogramme und Bürgschaften der Förderinstitute ein.
Sollten Sie in der aktuellen Situation Unterstützung benötigen oder Fragen zu den Themen Liquidität und Unternehmenskredite haben, sprechen Sie gerne Ihre/n Kundenberater/in an.
Bitte halten Sie dafür die folgenden Unterlagen und Informationen bereit:
- Die letzten beiden Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnung
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
- Überschlägige Aufstellung zu den voraussichtlichen benötigten finanziellen Mitteln
KfW Förderkredit bis 100.000 € direkt online beantragen!!!
Gemeinsam mit unserem Partner VR Smart Finanz bieten wir Ihnen im Rahmen des „KfW-Sonderprogramms 2020 – etablierte und junge Unternehmen“ mit dem VR Smart flexibel Förderkredit eine schnelle und voll digitale Kreditlösung bis 100.000 Euro zu den günstigen KfW Konditionen an.
Stand: 30.03.2020
Haftungsfreigestellte Kredite bis 1 Mrd. Euro
Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf:
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen.
Weitere Informationen finden Sie hier: KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Beantragung der Darlehen erfolgt über Ihre Hausbank. Sprechen Sie uns an!
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Gemeinsam mit unserem Partner VR Smart Finanz bieten wir Ihnen im Rahmen des „KfW-Sonderprogramms 2020 – etablierte und junge Unternehmen“ mit dem VR Smart flexibel Förderkredit eine schnelle und voll digitale Kreditlösung bis 100.000 Euro zu den günstigen KfW Konditionen an.
Bitte halten Sie für die Antragstellung folgenden Unterlagen und Informationen bereit:
- Die letzten beiden Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnung
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
- Überschlägige Aufstellung zu den voraussichtlichen benötigten finanziellen Mitteln
- Liquiditätsvorschau für die von Ihnen erwartete Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes inkl. kurzer schriftlicher Erläuterung
Stand: 30.03.2020
Die WIBank bietet in Kooperation mit dem Land Hessen das neue Förderprogramm „Liquiditätshilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Hessen (hessische KMU)“ an. Das Förderprogramm ist bis zum 31.12.2020 befristet.
Die Ausgestaltung orientiert sich dabei an dem Förderprogramm „Kapital für Kleinunternehmen“. Es handelt sich um ein Nachrangdarlehen.
- Antragsberechtigte: Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht), die die einschlägigen KMU-Kriterien erfüllen
- Sitz oder Betriebsstätte in Hessen
- Darlehensbetrag zwischen 5.000 bis maximal 200.000 Euro
- Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs beträgt das Refinanzierungsdarlehen hiervon abweichend max. 100.000 Euro.
- Nachrangdarlehen, für das vom Endkreditnehmer keine Sicherheiten gestellt werden müssen
- Kein Verwendungsnachweis, freie Verwendung
- Zusätzliche Kofinanzierung der Hausbank im eigenen Obligo in Höhe von mindestens 20 % des bei der WIBank beantragten Nachrangdarlehensbetrages
Weitere Details finden Sie hier.
Die Beantragung der Darlehen erfolgt über Ihre Hausbank. Sprechen Sie uns an!
Bitte halten Sie für die Antragstellung folgenden Unterlagen und Informationen bereit:
- Die letzten beiden Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnung
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
- Überschlägige Aufstellung zu den voraussichtlichen benötigten finanziellen Mitteln
- Liquiditätsvorschau für die von Ihnen erwartete Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes incl. kurzer schriftlicher Erläuterung
Stand: 30.03.2020
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung oder Einstellung (“Kurzarbeit Null”) der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit, die sich auf den gesamten Betrieb oder bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebes erstreckt. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Kurzarbeitergeld kann Arbeitsplätze sichern und hilft, die Personalkosten zu reduzieren. Hier der Link zur Antragstellung: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Die Agenturen für Arbeit weiten wegen des steigenden Beratungsbedarfs ihre telefonische Erreichbarkeit aus. Die lokalen Hotlines für Arbeitnehmer sind von montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr zu erreichen. Arbeitgebern steht ebenfalls von 8 bis 18 Uhr die bundesweite Hotline 0800 4 5555 20 gebührenfrei zur Verfügung.
Stand: 30.03.2020
Finanzielle Engpässe überbrücken
Steuerliche Hilfen
Die hessischen Finanzämter wurden angewiesen, zahlreiche steuerliche Hilfen zu gewähren.
Umsatzsteuer:
Viele Unternehmen zahlen bei der Umsatzsteuer eine sog. Sondervorauszahlung, damit sie die monatliche Umsatzsteuer jeweils einen Monat später zahlen dürfen. In der Corona-Krise setzen die Finanzämter auf Antrag der Unternehmen die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf ‚Null‘ herab. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist.
Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer:
Auf Antrag der Steuerpflichtigen werden bis zum 31.12.2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Anträge auf Stundung sind bis zum 31.12.2020 bei den hessischen Finanzämtern zu stellen und können sich auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer beziehen. Darüber hinaus kann auf Antrag auch die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst werden.
Gewerbesteuer:
Zudem können bei den Finanzämtern auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer gestellt werden. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an den Bescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.
Keine Vollstreckungsmaßnahmen
Bei unmittelbar Betroffenen wird außerdem dem Grundsatz nach bis zum Ende des Jahres von Seiten der Steuerverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dies betrifft beispielsweise mögliche Kontopfändungen. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben.
Das hessische Finanzministerium hat eine 7-seitige Übersicht zu steuerlichen Hilfen rund um Vorauszahlungen und Erstattungen sowie Antragshilfen erstellt (Formular).
Für Mitteilungen an das Finanzamt, für Stundungsanträge, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen wird dringend das Online-Portal www.elster.de empfohlen.
Die erstmalige Registrierung bei „Mein ELSTER“ erfordert allerdings eine längere Vorbereitung, da Zugangsdaten per Post zugesandt werden müssen. Wer bis jetzt nicht registriert ist, dem empfiehlt das Finanzministerium in dringenden Fällen zunächst weiterhin die Kommunikation via E-Mail und Post mit dem Finanzamt.
Stand: 30.03.2020
Folgende Dokumente stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:
- Anzeige über Arbeitsausfall pdf | 145,5 kB 01.04.2020
- Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld pdf | 125 kB 01.04.2020
- Anlage zum Kurzantrag pdf | 1,5 MB 01.04.2020
- Tabelle zur Berechnung pdf | 515,6 kB 01.04.2020
- FAQs Kurzarbeitergeld und Qualifizierung pdf | 168 kB 03.04.2020
- Beispielrechnung Hinzuverdienst-
möglichkeit während der Kurzarbeit pdf | 451,2 kB 07.04.2020
FAQ rund um das Coronavirus
Das wollen deutsche Unternehmen jetzt wissen
Wo bekomme ich schnell Unterstützung her, wenn ich mein Geschäft vorübergehend schließen oder meine Dienstleistungen einstellen muss? Lohnt sich jetzt noch ein betrieblicher Pandemieplan? Wo bekomme ich aktuelle Infos? Ein Mitarbeiter ist infiziert – was tun? Wie kann mein Unternehmen die Krise überleben? Wie bekomme ich Ersatz für Ausfälle? Was ist mit Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, Krediten oder Dienstreisen? Hilfreiche Links und Tipps für Unternehmen haben wir in einer FAQ-Liste zusammengestellt.
Wichtig! Die hier zur Verfügung gestellten Informationen in Form von FAQs stellen ein Informationsangebot für Unternehmen, Ausbildende und Auszubildende dar. Sie sind keine rechtliche Beratung mit verpflichtendem Charakter, aus denen Rechte und Pflichten entstehen.
Neu: Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Selbständige und Beschäftigte in Kurzarbeit
Wenn Mitarbeiter, Kleinunternehmer, Freiberufler oder Solo-Selbständige kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, können sowohl die Grundsicherung, als auch der Notfall-Kinderzuschlag den Verdienstausfall abfedern.
Grundsicherung
Die Grundsicherung sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Ziel ist es, dass niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise in existenzielle Not gerät. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:
- eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
- eine befristete Anerkennung der tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
- Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
Notfall-Kinderzuschlag
Familien, deren Einkommen durch Kurzarbeit reduziert ist, können den sogenannten Notfall-Kinderzuschlag beantragen. Ziel ist es, Familien finanziell abzusichern. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. April bis 30. September 2020 vorgesehen:
- Prüfung bezogen auf das letzte Monatseinkommen vor Antragstellung,
- je Kind monatlich bis zu 185€.
Stand: 14.04.2020
Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter der Rufnummer 030 18615-1515 eine Hotline eingerichtet, unter der Experten von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr die Coronavirus-Fragen von Unternehmern beantworten, etwa zu Tourismus, Messen, Finanzierung oder Haftung. Auf einer Sonderseite beleuchtet das Ministerium zudem die Auswirkungen des Erregers auf die Wirtschaft.
Das Bundesfinanzministerium informiert über das am 13. März beschlossene Hilfsprogramm für die Wirtschaft, den "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen". Konkrete Tipps zu aktuellen Überbrückungshilfen und anderen praktischen Fragen aus Betrieben beantwortet diese FAQ-Liste immer so schnell wie möglich auf dem Stand der aktuellen Entwicklung.
Beim Robert-Koch-Institut (RKI) gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus. Als zuständiges Bundesinstitut berichtet es fortlaufend über die Anzahl von Infektionen, die Lage in den verschiedenen Ländern und verfasst tägliche Situationsberichte.
Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält auf ihrer Website Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Virus bereit.
Aktuell rät das Auswärtige Amt bis mindestens Ende April 2020 generell von nicht notwendigen Reisen ins Ausland ab, da zunehmend Reisebeschränkungen verhängt werden. Zudem bietet das Amt aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus. Fakten über die Folgen des Virus für die Wirtschaft in Asien hat Germany Trade & Invest unter www.gtai.de zusammengestellt.
Die Johns Hopkins University, Baltimore, pflegt eine ständig aktualisierte Übersicht zur Ausbreitung des Coronavirus weltweit.
Stand: 06.04.2020
Die Bundesregierung informiert zeitnah über Entscheidungen des Krisenstabes sowie gemeinsame Beschlüsse von Bund und Ländern über aktuelle Einschränkungen.
Am 22. März haben die Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten der Länder ihre bisherigen Beschlüsse aktualisiert. Aufgrund der nach ihren Worten rasanten sowie besorgniserregenden "Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland" haben die Regierungschefs von Bund und Ländern weitergehende "Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte" verkündet. Sie enthalten auch eine Reihe von Verpflichtungen für Betriebe.
Im Folgenden lesen Sie die Leitlinien im Wortlaut:
- Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
- In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter 1. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
- Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
- Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
- Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
- In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
- Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.
Stand: 06.04.2020
Die Johns Hopkins University, Baltimore, pflegt eine ständig aktualisierte Übersicht zur Ausbreitung des Coronavirus weltweit. Fakten über die Folgen des Virus für die Wirtschaft in den jeweiligen Ländern hat Germany Trade & Invest unter www.gtai.de zusammengestellt. Außerdem halten in allen vom Coronavirus und seinen Folgen betroffenen Ländern die deutschen Auslandshandelskammern vor Ort (www.ahk.de) hilfreiche Informationen für Unternehmen bereit – beispielsweise die AHK Greater China, die AHK Korea, die AHK Italien, die AHK Spanien und die AHK Frankreich.
Das Auswärtige Amt rät aktuell übrigens bis mindestens Ende April 2020 generell von allen nicht notwendigen Reisen ins Ausland ab, da zunehmend Reisebeschränkungen verhängt werden. Zudem bietet es aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus.
Stand: 06.04.2020
Wer bestimmte von der Corona-Krise betroffene Kleinunternehmen und Freiberufler unterstützen möchte, kann dies über das Portal "Kauf nebenan!" unmittelbar und unbürokratisch tun: entweder durch eine direkte Spende, oder aber durch den Erwerb eines Gutscheins, der nach der Krise eingelöst werden kann. Der Empfänger muss dafür nicht registriert sein, die gesamte Abwicklung übernimmt das Portal – ohne Transaktionsgebühren: www.kaufnebenan.de.
Spenden und Gutscheinkauf zugunsten von lokalen Unternehmen in München, Leipzig sowie in Biberach an der Riß ermöglicht ebenfalls die Plattform SupportMyLocals.com.
Stornieren, kündigen und Geld zurück? Sie können auch Betrieben in Ihrer Nachbarschaft dadurch helfen, dass Sie einfach auf Erstattungsansprüche oder gerade nicht mögliche Serviceleistungen verzichten beziehungsweise "FAIRzichten". So nämlich hat die IHK Kiel ihre spontane Initiative genannt, an der sich immer mehr Industrie- und Handelskammern (IHKs) beteiligen. Mitmachen kann jeder – ganz einfach auf diesem Portal eine FAIRzichtserklärung für ein Unternehmen abgegeben, dessen Leistung Sie auch nach dem Corona-Shutdown in Anspruch nehmen wollen.
Organisationen im In- und Ausland, aber auch in Not geratene Kleinbetriebe oder Künstler benötigen finanzielle Unterstützung. Damit Ihre Spenden auch bei denjenigen ankommen, die auf Hilfe angewiesen sind, hat das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) am 23. März eine erste Spenden-Info veröffentlicht, die laufend aktualisiert werden soll. Der Flyer steht zum Download bereit auf der Website des DZI.
Stand: 06.04.2020
Das Soforthilfe-Programm verzichtet nach Angaben der Bundesregierung bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Anträge sind bis spätestens zum 31. Mai 2020 bei den zuständigen Behörden der Länder zu stellen, die die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen haben.
Hessen
Einen Überblick über die hessischen Corona-Hilfen erhalten Sie unter
Einen Antrag finden Sie unter
- https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe; Bewerbungen sind bis Ende Mai möglich.
Stand: 06.04.2020
Einen Überblick über die hessischen Corona-Hilfen erhalten Sie unter
Einen Antrag finden Sie unter
- https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe; Bewerbungen sind bis Ende Mai möglich.
Stand: 06.04.2020
Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Sie müssen am Markt wirtschaftlich als Unternehmen tätig sein, ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
Der Antragsteller muss einen Liquiditätsengpass durch die Corona-Krise nachweisen, also versichern, dass er durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Entsprechend darf er sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
Stand: 06.04.2020
Ab sofort können Sie als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit beantragen, wenn Sie wegen der Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Verweisen Sie auf das Sonderprogramm der KfW, die den Bankkredit im Hintergrund über eine staatliche Garantie absichert und Ihrem Kreditgeber vorab eine verbindliche Zusage erteilen kann.
Die bundeseigene Förderbank hat dazu auch eine Sonderseite mit weiteren Informationen geschaltet. Auch die Bürgschaftsbanken stellen über ein Finanzierungsportal Krisenkredite in Aussicht. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen und sein Geschäftsmodell vor der Krise tragfähig gewesen sind.
In der Praxis - das zeigen zahlreiche Rückmeldungen an den DIHK - gibt es darüber oft Diskussionen. Deshalb auch hier der Hinweis, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Maßnahmen Ende März an die Corona-Krise angepasst hat. Das ist bislang noch nicht überall bekannt. So weist die BaFin in ihrer aktuellen Veröffentlichung ausdrücklich darauf hin, dass Kredite auch dann ausgereicht werden dürften, "wenn eine Kapitaldienstfähigkeit krisenbedingt zurzeit nicht gegeben ist bzw. im Wesentlichen vom weiteren Verlauf der Krise abhängt". Vielmehr komme es bei der Bewertung darauf an, ob ein Unternehmen ohne Corona-Krise kein Sanierungsfall geworden wäre und nach der Krise wieder überlebensfähig sei - so die BaFin: "Dies kann automatisch für alle Kreditnehmer angenommen werden, die Fördermittel aus dem geplanten Hilfsprogramm der KfW oder gegebenenfalls aus Hilfsprogrammen der Länder und Kommunen erhalten. Diese Kredite sind zunächst nicht als Problemkredite einzustufen, und erst gegen Ende der Förderung ist zu entscheiden, ob eine weitere Begleitung eine Sanierung erfordert (und die Kredite damit als Problemkredite zu behandeln und damit Sanierungsgutachten einzufordern sind)."
Stand: 06.04.2020
Kann ich auch als Selbstständiger wegen einer angeordneten Quarantäne eine Entschädigung erhalten?
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Stand: 06.04.2020
Ja, die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Sozialgesetzbuch II sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch VII und weitere Leistungen nach SGB sollen in vereinfachten Verfahren zugänglich gemacht werden. Auch Selbstständige sollen demnach schnell, unbürokratisch und zeitnah unterstützt werden, um nicht wegen der Folgen der Corona-Pandemie in Existenznot zu geraten.
Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:
- eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
- eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Stand: 06.04.2020
Das Bundesfinanzministerium hat mit den Finanzverwaltungen der Bundesländer die beiden ersten "Corona-Erlasse" abgestimmt:
- Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Der DIHK dringt auf pauschale Regelungen, die sehr schnell greifen müssen.
- Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. Unternehmen können schon jetzt, einen Antrag auf Herabsetzung ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragen. Die IHK München hat dazu einen einfachen Musterantrag entwickelt, den Sie auch hier herunterladen können (PDF, 36 KB).
- Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Zu vergleichbaren Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium darüber hinaus die Zollverwaltung angewiesen, die u.a. die Energiesteuer und Luftverkehrsteuer verwaltet. Sie gelten außerdem für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird.
Stand: 06.04.2020
Ja, unter bestimmten Umständen können Arbeitgeber eine Stundung der bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 beantragen.
Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Dabei bedarf es weder einer Sicherheitsleistung, noch sind Stundungszinsen zu berechnen. Erfasst werden können auch Beiträge, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden. Das gilt unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im "Firmenzahlerverfahren" abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.
Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre. Dabei ist in der Regel eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie erlitten hat, ausreichend.
Eine Pressemitteilung zum Thema finden Sie auf der Website des Krankenkassen-Spitzenverbandes GKV.
Weiterführende Informationen und einen Musterantrag stellt die IHK Region Stuttgart auf ihrer Website zur Verfügung.
Stand: 06.04.2020
Sofern sie von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen sind, gelten die Stundungsmöglichkeiten auch für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zahlen. Dabei ist bei Selbstständigen zuvor zu prüfen, ob auch eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht käme. Falls ja, sind die Hürden für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs. 3a und § 6a Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abgesenkt.
Bis auf Weiteres können die Krankenkassen anstelle der sonst vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheide auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen akzeptieren. Dies sind zum Beispiel Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen.
Stand: 06.04.2020
Das Gesundheitsamt kann nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoeentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
Stand: 06.04.2020