Corona-Hilfen

Die Ausbreitung des Coronavirus sowie die beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung stellen auch in unserer Region viele Unternehmen und Selbständige vor große wirtschaftliche Herausforderungen. Als Partner der Region sind wir traditionell mit unseren gewerblichen Kunden eng verbunden und stehen Ihnen auch in diesen herausfordernden Zeiten als verlässlicher Partner zur Seite.

Hier finden Sie unter den jeweiligen Menüpunkten detaillierte Informationen:

Branchenübergreifende Überbrückungshilfen für Juni bis August kommen

Stand: 18.06.2020

Branchenübergreifende Überbrückungshilfen für Juni bis August kommen

Corona-Warn-App: Hinweise für Arbeitgeber und Unternehmen

Stand: 18.06.2020

Corona-Warn-App: Hinweise für Arbeitgeber und Unternehmen

Änderungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ab 22. Juni

Stand: 18.06.2020

Übersicht - befristete Absenkung der Umsatzsteuer

Stand: 18.06.2020

Erleichterung bei Preisangaben: Unbürokratische Umsetzung der befristeten Umsatzsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte möglich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat das Ziel, dass die Senkung durch den Handel möglichst kostengünstig und unbürokratisch an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden kann. Laut einer Mitteilung des BMWi ist die Änderung von individuellen Preisauszeichnungen im Handel mit Endverbrauchern vom Tisch und wird durch pauschale Rabatte an der Kasse ersetzt. Hierüber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einem Schreiben die für den Vollzug der Preisangabenverordnung zuständigen Preisbehörden der Länder informiert. Die Ausnahme in § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung (d.h. Möglichkeit von pauschalen Rabatten) finde lediglich für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel, keine Anwendung, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der Preisangabenverordnung geregelt.

KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Stand: 14.04.2020

KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 Prozent abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Die wichtigsten Eckpunkte des KFW-Schnellkredit sind:

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
    • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
    • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Voraussetzung: Sie haben im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt

Ab dem 15.4.2020 können Sie den KFW-Schnellkredfit beantragen.

Unternehmen, die entsprechende Förderkredite für Investitionen und Betriebsmittel in Anspruch nehmen möchten, wenden sich bitte direkt an ihre Hausbank.

100 % Zuschuss für Beratung zu Wegen aus der Corona-Krise

Sofortprogramm: 100 Prozent Zuschuss für Beratung zu Wegen aus der Corona-Krise

Corona-Sofortprogramm zum Beratungsprogramm "Förderung unternehmerischen Know-hows"

Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Rahmen des Programms "Förderung unternehmerischen Know-hows" ein Sofortprogramm für kleine und mittlere Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, aufgelegt. Das Sofortprogramm ist am 3. April 2020 in Kraft getreten.

Das Programm "Förderung unternehmerischen Know-hows" ist eine bundesweite Beratungsförderung für kleine und mittlere Unternehmen. Der Zuschuss beträgt für Jung- und Bestandsunternehmen normalerweise 50 Prozent, für Unternehmen in Schwierigkeiten 90 Prozent.

Für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, werden die Beraterkosten bis zu 4 000 Euro zu 100 Prozent bezuschusst. Die Unternehmen müssen nicht in Vorleistung gehen, da der Zuschuss direkt an die Berater ausgezahlt wird.

Stand: 03.04.2020

Unterstützung für unsere Firmenkunden
  • Wir haben schlanke Prozesse, um in Ihrem Sinne schnelle Entscheidungen zu treffen.
  • Wir stellen uns unserer regionalen Verantwortung und stimmen bei allen vertretbaren Fällen unbürokratisch einer notwendigen Tilgungsaussetzung zu.
  • Wir stellen notwendige Liquidität in Form von Überbrückungskrediten oder Linienerhöhungen bei allen vertretbaren Fällen zur Verfügung.
  • Wir binden aktiv mögliche Liquiditätshilfeprogramme und Bürgschaften der Förderinstitute ein.

Sollten Sie in der aktuellen Situation Unterstützung benötigen oder Fragen zu den Themen Liquidität und Unternehmenskredite haben, sprechen Sie gerne Ihre/n Kundenberater/in an.


Bitte halten Sie dafür die folgenden Unterlagen und Informationen bereit:

  • Die letzten beiden Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnung
  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Überschlägige Aufstellung zu den voraussichtlichen benötigten finanziellen Mitteln

 

KfW Förderkredit bis 100.000 € direkt online beantragen!!!

Gemeinsam mit unserem Partner VR Smart Finanz bieten wir Ihnen im Rahmen des „KfW-Sonderprogramms 2020 – etablierte und junge Unternehmen“ mit dem VR Smart flexibel Förderkredit eine schnelle und voll digitale Kreditlösung bis 100.000 Euro zu den günstigen KfW Konditionen an.

 

Stand: 30.03.2020

KfW Hilfsprogramm 2020 Corona Hilfe

Haftungsfreigestellte Kredite bis 1 Mrd. Euro

Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf:

  •      25 % des Jahresumsatzes 2019 oder  
  •      das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder 
  •      den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen             und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen.

Weitere Informationen finden Sie hier: KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

Die Beantragung der Darlehen erfolgt über Ihre Hausbank. Sprechen Sie uns an!

 

KfW Förderkredit bis 100.000 € direkt online beantragen!!!

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Bitte halten Sie für die Antragstellung folgenden Unterlagen und Informationen bereit:

  • Die letzten beiden Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnung
  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Überschlägige Aufstellung zu den voraussichtlichen benötigten finanziellen Mitteln
  • Liquiditätsvorschau für die von Ihnen erwartete Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes inkl. kurzer schriftlicher Erläuterung

Stand: 30.03.2020

WIBank: Liquiditätshilfen für KMU

Die WIBank bietet in Kooperation mit dem Land Hessen das neue Förderprogramm „Liquiditätshilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Hessen (hessische KMU)“ an. Das Förderprogramm ist bis zum 31.12.2020 befristet.

Die Ausgestaltung orientiert sich dabei an dem Förderprogramm „Kapital für Kleinunternehmen“. Es handelt sich um ein Nachrangdarlehen.

  • Antragsberechtigte: Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht), die die einschlägigen KMU-Kriterien erfüllen
  • Sitz oder Betriebsstätte in Hessen
  • Darlehensbetrag zwischen 5.000 bis maximal 200.000 Euro
  • Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs beträgt das Refinanzierungsdarlehen hiervon abweichend max. 100.000 Euro.
  • Nachrangdarlehen, für das vom Endkreditnehmer keine Sicherheiten gestellt werden müssen
  • Kein Verwendungsnachweis, freie Verwendung
  • Zusätzliche Kofinanzierung der Hausbank im eigenen Obligo in Höhe von mindestens 20 % des bei der WIBank beantragten Nachrangdarlehensbetrages

Weitere Details finden Sie hier.

 

Die Beantragung der Darlehen erfolgt über Ihre Hausbank. Sprechen Sie uns an!

Bitte halten Sie für die Antragstellung folgenden Unterlagen und Informationen bereit:

  • Die letzten beiden Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnung
  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Überschlägige Aufstellung zu den voraussichtlichen benötigten finanziellen Mitteln
  • Liquiditätsvorschau für die von Ihnen erwartete Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes incl. kurzer schriftlicher Erläuterung

Stand: 30.03.2020

Kurzarbeitergeld

Stand: 30.03.2020

Steuerstundung

Finanzielle Engpässe überbrücken

Steuerliche Hilfen
Die hessischen Finanzämter wurden angewiesen, zahlreiche steuerliche Hilfen zu gewähren.

Umsatzsteuer:
Viele Unternehmen zahlen bei der Umsatzsteuer eine sog. Sondervorauszahlung, damit sie die monatliche Umsatzsteuer jeweils einen Monat später zahlen dürfen. In der Corona-Krise setzen die Finanzämter auf Antrag der Unternehmen die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf ‚Null‘ herab. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist.

Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer:
Auf Antrag der Steuerpflichtigen werden bis zum 31.12.2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Anträge auf Stundung sind bis zum 31.12.2020 bei den hessischen Finanzämtern zu stellen und können sich auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer beziehen. Darüber hinaus kann auf Antrag auch die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst werden.


Gewerbesteuer:
Zudem können bei den Finanzämtern auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer gestellt werden. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an ‎den ‎Bescheid des Finanzamts gebunden und wird ‎die ‎Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.

Keine Vollstreckungsmaßnahmen
Bei unmittelbar Betroffenen wird außerdem dem Grundsatz nach bis zum Ende des Jahres von Seiten der Steuerverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dies betrifft beispielsweise mögliche Kontopfändungen. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben.

Das hessische Finanzministerium hat eine 7-seitige Übersicht zu steuerlichen Hilfen rund um Vorauszahlungen und Erstattungen sowie Antragshilfen erstellt  (Formular).

Für Mitteilungen an das Finanzamt, für Stundungsanträge, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen wird dringend das Online-Portal www.elster.de empfohlen.

Die erstmalige Registrierung bei „Mein ELSTER“ erfordert allerdings eine längere Vorbereitung, da Zugangsdaten per Post zugesandt werden müssen. Wer bis jetzt nicht registriert ist, dem empfiehlt das Finanzministerium in dringenden Fällen zunächst weiterhin die Kommunikation via E-Mail und Post mit dem Finanzamt.

Stand: 30.03.2020

FAQ rund um das Coronavirus

Das wollen deutsche Unternehmen jetzt wissen

Wo bekomme ich schnell Unterstützung her, wenn ich mein Geschäft vorübergehend schließen oder meine Dienstleistungen einstellen muss? Lohnt sich jetzt noch ein betrieblicher Pandemieplan? Wo bekomme ich aktuelle Infos? Ein Mitarbeiter ist infiziert – was tun? Wie kann mein Unternehmen die Krise überleben? Wie bekomme ich Ersatz für Ausfälle? Was ist mit Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, Krediten oder Dienstreisen? Hilfreiche Links und Tipps für Unternehmen haben wir in einer FAQ-Liste zusammengestellt.

Wichtig! Die hier zur Verfügung gestellten Informationen in Form von FAQs stellen ein Informationsangebot für Unternehmen, Ausbildende und Auszubildende dar. Sie sind keine rechtliche Beratung mit verpflichtendem Charakter, aus denen Rechte und Pflichten entstehen.

 

Neu: Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Selbständige und Beschäftigte in Kurzarbeit

Neu: Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Selbständige und Beschäftigte in Kurzarbeit

Wenn Mitarbeiter, Kleinunternehmer, Freiberufler oder Solo-Selbständige kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, können sowohl die Grundsicherung, als auch der Notfall-Kinderzuschlag den Verdienstausfall abfedern.

Grundsicherung
Die Grundsicherung sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Ziel ist es, dass niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise in existenzielle Not gerät. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Notfall-Kinderzuschlag

Familien, deren Einkommen durch Kurzarbeit reduziert ist, können den sogenannten Notfall-Kinderzuschlag beantragen. Ziel ist es, Familien finanziell abzusichern. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. April bis 30. September 2020 vorgesehen:

  • Prüfung bezogen auf das letzte Monatseinkommen vor Antragstellung,
  • je Kind monatlich bis zu 185€.

Stand: 14.04.2020

Wo erhalte ich aktuelle Informationen zum Coronavirus?

Stand: 06.04.2020

Welche Regeln muss ich mit meinem Unternehmen beachten?

Stand: 06.04.2020

Infos über die aktuelle Lage im betroffenen Ausland?

Stand: 06.04.2020

Andere Betriebe bei der Bewältigung der Krise unterstützen?

Stand: 06.04.2020

Wie stelle ich einen Antrag auf Corona-Soforthilfe?

Stand: 06.04.2020

Wer ist in Hessen für die Zuteilung der Soforthilfen zuständig?

Einen Überblick über die hessischen Corona-Hilfen erhalten Sie unter

Einen Antrag finden Sie unter

Stand: 06.04.2020

Welche Voraussetzungen für Soforthilfe müssen erfüllt sein?

Stand: 06.04.2020

Die Soforthilfe reicht nicht. Bekomme ich Sonder-Kredite?

Stand: 06.04.2020

Als Selbstständiger eine Entschädigung erhalten?

Kann ich auch als Selbstständiger wegen einer angeordneten Quarantäne eine Entschädigung erhalten?

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.

Stand: 06.04.2020

Gibt es bei der Grundsicherung nach SBG II Erleichterungen?

Stand: 06.04.2020

Welche Erleichterungen gibt es im Hinblick auf Steuerzahlungen?

Stand: 06.04.2020

Können die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?

Stand: 06.04.2020

Gilt das auch für Krankenkassenbeiträge von Selbstständigen?

Stand: 06.04.2020

Wer zahlt den Lohn, wenn MA unter Quarantäne gestellt werden?

Stand: 06.04.2020